BÜRMANN & GABOR HAUSTECHNIK

AGB

BÜRMANN & GABOR HAUSTECHNIK

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Bürmann & Gabor Haustechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern.

(2) Auftraggeber, bzw. Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB).

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

(4) Diese AGB gelten gleichermaßen für Verträge, Angebote, Werkverträge, Wartungsverträge sowie sonstige Leistungen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, elektronische Bestätigung oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

(3) Technische Änderungen sowie Abweichungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, sofern sie technisch erforderlich oder dem Auftraggeber zumutbar sind.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem geschlossenen Werkvertrag.

(2) Leistungen im Bereich Sanitär, Heizung, Klima, Lüftung und Wärmepumpen umfassen ausschließlich die vereinbarten Arbeiten.

(3) Zusatz- oder Änderungsleistungen, die nach Vertragsschluss erforderlich werden (z. B. aufgrund baulicher Gegebenheiten), werden gesondert berechnet.

(4) Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg im Sinne einer Förderbewilligung, sondern ausschließlich die fachgerechte technische Leistung.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro:
– zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bei Unternehmern
– inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bei Verbrauchern, sofern nicht anders angegeben

(2) Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu zahlen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Arbeiten bis zum Zahlungsausgleich einzustellen.

(5) Preisänderungen für Materialien bleiben vorbehalten, wenn zwischen Angebot und Ausführung mehr als 4 Monate liegen oder sich Einkaufspreise, insbesondere aufgrund von Lieferantenpreisen, Energiepreisen oder Rohstoffkosten, erheblich ändern.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie bauseitige Leistungen

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass:

– die Baustelle zugänglich ist
– Strom, Wasser und ggf. Internet bereitgestellt werden
– notwendige Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen

(2) Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung trägt der Auftraggeber.

(3) Sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten, sind folgende Leistungen nicht Bestandteil des Auftrags:

– Elektroanschlüsse
– Fundament- oder Erdarbeiten – Kernbohrungen
– Gerüste
– statische Maßnahmen
– bauliche Veränderungen

Diese Leistungen sind vom Auftraggeber bereitzustellen.

§ 6 Termine und Ausführungsfristen

(1) Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich bei:

– höherer Gewalt
– Materialengpässen
– Lieferverzögerungen von Vorlieferanten
– unvorhersehbaren technischen oder baulichen Umständen

(3) Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 7 Wartungsverträge

(1) Wartungsverträge verlängern sich automatisch um 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt werden.

§ 8 Abnahme

(1) Leistungen sind unmittelbar nach der Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Inbetriebnahme oder die endgültige Einregulierung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, noch nicht erfolgen können.

(2) Der Auftragnehmer kann eine schriftliche Abnahme verlangen.
(3) Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen keine Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen.

(4) Eine Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Auftraggeber in Betrieb genommen oder genutzt wird.

§ 9 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung. (3) Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn:

– Änderungen oder Reparaturen ohne Zustimmung vorgenommen wurden
– Anlagen unsachgemäß betrieben oder gewartet wurden
– vorgeschriebene Wartungen nicht durchgeführt wurden und der Mangel hierauf zurückzuführen ist.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Werden vom Auftragnehmer Materialien oder Bauteile auf Wunsch des Auftraggebers vor der Montage auf der Baustelle angeliefert und ordnungsgemäß abgelegt, geht die Gefahr für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung auf den Auftraggeber über, sofern der Auftragnehmer die Materialien nicht zu vertreten hat.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

(4) Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware.

(5) Bei Verbindung oder Einbau der gelieferten Gegenstände in ein Gebäude oder Grundstück tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer ab.

§ 12 Wärmepumpen & Förderprogramme (BAFA / KfW)

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch bei der technischen Vorbereitung von Förderanträgen (z. B. BAFA, KfW).

(2) Eine Haftung für Förderfähigkeit, Förderhöhe oder Bewilligung ist ausgeschlossen.

(3) Änderungen der Förderbedingungen nach Vertragsschluss gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

(4) Förderrelevante Unterlagen werden nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine Prüfung durch die Förderstelle.

§ 13 Betrieb von Heizungs- und Wärmepumpenanlagen

(1) Die Einweisung des Auftraggebers in Bedienung und Betrieb der Anlage wird dokumentiert und bestätigt.

(2) Der Energieverbrauch und die Betriebskosten einer Anlage hängen von zahlreichen Faktoren ab, insbesondere Gebäudezustand, Dämmung, Nutzungsverhalten und Außentemperaturen.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt daher keine Garantie für bestimmte Energieverbräuche oder Einsparungen.

§ 14 Widerrufsrecht (nur Verbraucher)

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

(2) Beginnt der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung, so hat der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten.

§ 15 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), verarbeitet.

§ 16 Gerichtsstand und Recht

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Unternehmer, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 17 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

BÜRMANN & GABOR HAUSTECHNIK

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